Zufolge des Rückzugs wurde das Berufungsverfahren bezüglich H.________ mit Beschluss vom 20. April 2017 als erledigt abgeschrieben (pag. 5‘539 ff.). Die Berufungserklärungen des Beschuldigten 1, datierend vom 7. April 2017 (pag. 5‘531 ff.), und des Beschuldigten 2, datierend vom 18. April 2017 (pag. 5‘535 ff.) gingen form- und fristgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein. Beide Beschuldigten fochten darin das vorinstanzliche Urteil nur teilweise an, nämlich jeweils beschränkt auf die Strafzumessung, der Beschuldigte 2 wendete sich zudem gegen die Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten.