von der Anschuldigung der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen in der Zeit vom 04.09.2014 bis 11.09.2014 durch Anstaltentreffen zur Einfuhr einer unbekannten Menge Drogen aus Mailand in die Schweiz (A.1.1.2 Anklageschrift); ohne Ausrichtung einer Entschädigung. Die anteilsmässigen Verfahrenskosten von CHF 12‘923.35 (10% des Verfahrenskostenanteils von A.________) werden vom Kanton Bern getragen. II. A.________ wird schuldig erklärt: