und in Anwendung der Art. 34, 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1, 47, 106 StGB 34 Abs. 4, 90 Abs. 2 SVG 12 Abs. 1 VRV 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu CHF 150.00, ausmachend CHF 1‘800.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 500.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 3 Tage festgesetzt. 3. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘600.00. 4. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 800.00.