428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt vorliegend, weshalb ihm die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, festgesetzt auf CHF 800.00 (Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets, VKD; BSG 161.12), auferlegt werden. 16. Entschädigung Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist keine Entschädigung nach Art. 429 StPO geschuldet. 15 VI. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: der groben Verkehrsregelverletzung, begangen am 8.10.2015 auf der Autobahn A6 Süd Richtung Spiez,