14 BGE 134 IV 53 E. 5.2). Nach dem Gesagten und mit Verweis auf die VBRS- Richtlinien (Verbindungsbusse von mindestens CHF 500.00 gemäss S. 23, Stand 1.7.2017) ist die Verbindungsbusse auf CHF 500.00 festzulegen. Die Ersatzfreiheitsstrafe im Falle schuldhafter Nichtbezahlung wird auf drei Tage festgesetzt. Der Beschuldigte wird folglich zu einer bedingten Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu CHF 150.00, ausmachend CHF 1‘800.00, sowie zu einer Verbindungsbusse von CHF 500.00 mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen verurteilt. V. Kosten und Entschädigung