Allerdings soll die Verbindungsbusse weder zu einer Straferhöhung führen noch eine zusätzliche Strafe darstellen. Verhängt das Gericht eine bedingte Strafe und erachtet es in Anwendung von Art. 42 Abs. 4 StGB eine Strafenkombination mit einer Verbindungsbusse als sachgerecht, so haben die beiden Sanktionen in ihrer Summe schuldangemessen zu sein. Hieraus folgt, dass bei Verhängung einer Verbindungsbusse die bedingte Strafe zu reduzieren ist (vgl.