Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und hat sich seit dem hier zu beurteilenden Vorfall nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Es ist von einer günstigen Prognose auszugehen und dem Beschuldigten ist der bedingte Vollzug zu gewähren. Die Probezeit wird auf das Minimum von zwei Jahren festgesetzt. Was die Voraussetzungen einer Verbindungsbusse anbelangt, kann auf die korrekten theoretischen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 79 f., S. 11 f. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Eine Verbindungsbusse erscheint vorliegend sachgerecht. Allerdings soll die Verbindungsbusse weder zu einer Straferhöhung führen noch eine zusätzliche Strafe darstellen.