Er habe weder Vermögen noch Schulden und keine Unterhaltsverpflichtungen (pag. 105). Entsprechend erachtet die Kammer in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz (pag. 79, S. 11 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung) eine Tagessatzhöhe von CHF 150.00 als angemessen (Einkommen von CHF 5‘960.00, abzüglich Pauschalabzug von 20%, ausmachend CHF 4‘768.00; dividiert durch 30).