Ein Tagessatz beträgt höchstens CHF 3‘000.00. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach dem Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälliger Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Nach eigenen Angaben erzielt der Beschuldigte aktuell ein Einkommen in der Höhe von monatlich CHF 5‘960.00 (inkl. 13. Monatslohn). Er habe weder Vermögen noch Schulden und keine Unterhaltsverpflichtungen (pag.