13 E. 3.1). Die Geldstrafe ist damit gegenüber der Freiheitsstrafe grundsätzlich vorrangig. Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe nötig machen würden, zumal der Beschuldigte nicht vorbestraft ist (vgl. pag. 102). Ohnehin würde eine Freiheitsstrafe dem Verschlechterungsverbot widersprechen. Nach dem Gesagten erachtet die Kammer eine Strafe von 15 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen. Ein Tagessatz beträgt höchstens CHF 3‘000.00.