14. Konkrete Strafe Die Kammer erachtet in Übereinstimmung mit der Vorinstanz für das zu beurteilende Delikt nach Art. 90 Abs. 2 SVG (Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe) eine Geldstrafe als angemessene und zweckmässige Sanktion. Bei der Wahl der Strafart ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung das Verhältnismässigkeitsprinzip zu wahren.