Das subjektive Tatverschulden wirkt sich – weil tatbestandsimmanent – neutral auf die Strafe aus. Aufgrund der vom Beschuldigten gefahrenen Strecke von über 400 Metern, der Fahrt auf der Autobahn und der Dauer des nicht eingehaltenen ausreichenden Abstands von nicht unerheblichen 14.25 Sekunden erachtet die Kammer eine Strafe von etwas über 12 Strafeinheiten als angezeigt. Eine Strafe von 15 Strafeinheiten ist dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Über die Täterkomponenten ist nur wenig bekannt. Der Beschuldigte arbeitet als Landschaftsarchitekt und hat keine Kinder. Er ist nicht vorbestraft (pag.