Er traf während 14.25 Sekunden keine Anstalten, den Abstand zum vorderen Fahrzeug wieder zu vergrössern. Das objektive Tatverschulden ist im Verhältnis zum Strafrahmen (bis 3 Jahre Freiheitsstrafe) als insgesamt leicht zu bezeichnen. Der Beschuldigte handelte grob fahrlässig. Es wäre ihm möglich gewesen, sich rechtskonform zu verhalten und den Abstand zum vorderen Fahrzeug zu vergrössern. Das subjektive Tatverschulden wirkt sich – weil tatbestandsimmanent – neutral auf die Strafe aus.