Es ist allerdings einzig dem Zufall zu verdanken, dass das Manöver des Beschuldigten keine Folgen zeitigte. Der Beschuldigte fuhr auf einer Strecke von ca. 414 Metern bzw. während 14.25 Sekunden bei einer Geschwindigkeit von rund 104 km/h einem anderen Fahrzeug mit einem nicht ausreichenden Abstand von 0.38 bis 0.51 Sekunden (11.03 bis 14.84 Metern) nach. Er befand sich auf der gut befahrenen Autobahn bei relativ viel Verkehr, jedoch verhältnismässig übersichtlichen Verkehrsverhältnissen. Er traf während 14.25 Sekunden keine Anstalten, den Abstand zum vorderen Fahrzeug wieder zu vergrössern.