13. Konkrete Strafzumessung Die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien) sehen für das zu nahe Aufschliessen in den Fällen von Art. 90 Abs. 2 SVG eine Strafe ab 12 Strafeinheiten und eine Verbindungsbusse von mindestens CHF 500.00 vor (VBRS-Richtlinien S. 23, Stand 1.7.2017). Der Beschuldigte gefährdete mit seinem Verhalten Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer. Zu einem Verkehrsunfall kam es glücklicherweise nicht. Es ist allerdings einzig dem Zufall zu verdanken, dass das Manöver des Beschuldigten keine Folgen zeitigte.