Die Kammer hat wie bereits erwähnt das Verbot der reformatio in peius zu beachten, weshalb sie an die Maximalstrafe von 12 Tagessätzen Geldstrafe zu CHF 150.00, ausmachend CHF 1‘800.00, und einer Verbindungsbusse von CHF 500.00 mit Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen gebunden ist. Demgegenüber können in der Berechnung der Strafanteile für die einzelnen Delikte auch höhere Werte eingesetzt werden, als sie von der Vorinstanz verwendet wurden. Denn das Verschlechterungsverbot wirkt sich nur auf das Ergebnis, mithin das Dispositiv des Urteils aus, nicht auf dessen Begründung (BGE 139 IV 282 E. 2.6).