12. Allgemeine Ausführungen Es kann vorab auf die korrekten theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung verwiesen werden (pag. 77 f., S. 9 f. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Die Kammer hat wie bereits erwähnt das Verbot der reformatio in peius zu beachten, weshalb sie an die Maximalstrafe von 12 Tagessätzen Geldstrafe zu CHF 150.00, ausmachend CHF 1‘800.00, und einer Verbindungsbusse von CHF 500.00 mit Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen gebunden ist.