Der Beschuldigte kann sich auch nicht mit der Geschwindigkeit der Autofahrer auf der rechten Spur entlasten. Nur die jeweiligen Fahrzeugführer auf der rechten Spur trifft die Verpflichtung, nicht rechts zu überholen – folglich hätten nur diese um die angepasste Geschwindigkeit besorgt sein müssen. Zusammenfassend hat sich der Beschuldigte nach Art. 90 Abs. 2 SVG in grob fahrlässiger Weise schuldig gemacht, indem er auf der Autobahn auf einer Strecke von ca. 414 Metern bzw. während 14.25 Sekunden einen nicht ausreichenden Abstand von 0.38 bis 0.51 Sekunden (11.03 bis 14.84 Metern) einhielt. IV. Strafzumessung