Entgegen den Ausführungen der Verteidigung sind keine Gründe ersichtlich, weshalb es dem Beschuldigten nicht möglich gewesen wäre, zu bremsen – zumal der Abstand zum ihm folgenden Fahrzeug nicht derart gering war und eine angepasste Geschwindigkeitsreduktion gefahrenlos möglich gewesen wäre. Der Argumentation der Verteidigung zu folgen, hiesse, keine Geschwindigkeitsreduktion auf der Autobahn vornehmen zu dürfen, wenn weitere Fahrzeuge folgen.