11 tion bzw. einem Abbremsen durch den Beschuldigten verpflichtet gewesen, den genügenden Abstand einzuhalten. Solange der Beschuldigte nicht ohne Not brüsk abgebremst hätte, hätte er sich rechtskonform verhalten, ohne den nachfolgenden Verkehr zu gefährden. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung sind keine Gründe ersichtlich, weshalb es dem Beschuldigten nicht möglich gewesen wäre, zu bremsen – zumal der Abstand zum ihm folgenden Fahrzeug nicht derart gering war und eine angepasste Geschwindigkeitsreduktion gefahrenlos möglich gewesen wäre.