Durch das Nichtbedenken der durch seine Fahrweise geschaffenen Gefahr für fremde Interessen hat der Beschuldigte grob fahrlässig gehandelt. Die Argumentation der Verteidigung, der Beschuldigte habe nicht bremsen können, weil ein Auto hinter ihm gefahren sei und er sonst langsamer als die Fahrzeuge auf der rechten Spur gefahren wäre, greift nicht. Die Pflicht, einen ausreichenden Abstand zu halten, betrifft den nachfolgenden Fahrzeugführer. Das dem Beschuldigten folgende Polizeiauto wäre folglich seinerseits bei einer allfälligen Temporeduk-