Der Beschuldigte wusste um die Gefahren seines Verhaltens, so begründete er sein Nichtabbremsen mit dem Abstand zum ihm folgenden Fahrzeug. Von diesem Wissen muss auf ein grob fahrlässiges Handeln geschlossen werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_441/2015 vom 3.2.2016 E. 2.3.3; 6B_290/2015 vom 23.11.2015 E. 2.3.3; vgl. im Übrigen auch Ausführungen im nächsten Abschnitt). Durch das Nichtbedenken der durch seine Fahrweise geschaffenen Gefahr für fremde Interessen hat der Beschuldigte grob fahrlässig gehandelt.