Denn der Spurwechsel des vorderen Fahrzeugs ändert nichts an der Möglichkeit und Verpflichtung des Beschuldigten, mit einer angepassten Geschwindigkeit einen ausreichenden Abstand zum vorderen Fahrzeug einzuhalten. Er hat sich der Geschwindigkeit des vorderen Fahrzeugs anzupassen, den ausreichenden Abstand stetig einzuhalten und nicht (ohne zu reagieren) Annahmen zur allfälligen Beschleunigung des vorderen Fahrzeugs zu treffen. Warum der Beschuldigte trotz Erkennbarkeit der Verkehrssituation dem vorderen Fahrzeug mit diesem unzureichenden Abstand während 14.25 Sekunden folgte, ist nicht nachvollziehbar.