Dennoch traf der Beschuldigte während 14.25 Sekunden keine Anstalten, den Abstand zum vorderen Fahrzeug wieder zu vergrössern. Der Beschuldigte kann sich nicht damit entlasten, nicht gewusst zu haben, dass das vordere Fahrzeug auf die rechte Spur habe wechseln wollen, weil dieses erst spät geblinkt habe. Denn der Spurwechsel des vorderen Fahrzeugs ändert nichts an der Möglichkeit und Verpflichtung des Beschuldigten, mit einer angepassten Geschwindigkeit einen ausreichenden Abstand zum vorderen Fahrzeug einzuhalten.