Dieser anerkennt vielmehr, die Unterschreitung des genügenden Abstands erkannt zu haben. Die Verkehrssituation war übersichtlich und der Beschuldigte hätte die Geschwindigkeit reduzieren bzw. den Abstand zum vorderen Fahrzeug problemlos vergrössern können. Das vordere Fahrzeug bremste weder unverhofft noch übermässig stark ab. Vielmehr war die Geschwindigkeit des vorderen Fahrzeugs eindeutig verkehrsbedingt. Dennoch traf der Beschuldigte während 14.25 Sekunden keine Anstalten, den Abstand zum vorderen Fahrzeug wieder zu vergrössern.