Die Rücksichtslosigkeit ist ausnahmsweise zu verneinen, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen (Urteile des Bundesgerichts 6B_33/2015 vom 5.5.2015 E. 1.1; 6B_92/2015 vom 27.5.2015 E. 1.4). Dies gilt auch bei groben Verkehrsregelverletzungen durch ungenügenden Abstand (Urteile des Bundesgerichts 6B_593/2013 vom 22.10.2013 E. 2.4; 6B_92/2015 vom 27.5.2015 E. 1.4). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die das Verhalten des Beschuldigten subjektiv weniger schwer erscheinen lassen können. Dieser anerkennt vielmehr, die Unterschreitung des genügenden Abstands erkannt zu haben.