1/6 Tacho würde bei einer Geschwindigkeit von 100 km/h einem Abstand von 16.6 Metern entsprechen. Der Beschuldigte hat diesen Abstand deutlich unterschritten und hätte bei einem überraschenden Bremsen des vorderen Fahrzeugs nicht mehr rechtzeitig halten können. Der Beschuldigte hat durch das Nichteinhalten eines genügenden Abstands die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ist erfüllt, was vom Beschuldigten zu recht nicht bestritten wurde. Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG