90 SVG als einfache, grobe oder krasse Verkehrsregelverletzung qualifiziert werden. Bei einem Abstand von weniger als 0.6 Sekunden bzw. von weniger als 1/6 Tacho ist auch bei günstigen Verhältnissen eine grobe Verkehrsregelverletzung anzunehmen (MAEDER, in: Basler Kommentar zum SVG, 1. Aufl. 2014, N. 69 zu Art. 34). Der Abstand zwischen dem Beschuldigten und dem vorderen Auto betrug während 14.25 Sekunden bei einer Geschwindigkeit von rund 104 km/h 0.38 bis 0.51 Sekunden bzw. 11.03 bis 14.84 Meter. 1/6 Tacho würde bei einer Geschwindigkeit von 100 km/h einem Abstand von 16.6 Metern entsprechen.