Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung des Tatbestandes, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt (BGE 131 IV 133 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_520/2015 vom 24.11.2015 E. 1.3). Grundsätzlich kann die Unterschreitung des gebotenen Abstands nach Art. 34 Abs. 4 i.V.m. Art. 90 SVG als einfache, grobe oder krasse Verkehrsregelverletzung qualifiziert werden.