12 Abs. 1 VRV verpflichtet, einen ausreichenden Abstand zum vorderen Fahrzeug einzuhalten, auch wenn dieses seine Geschwindigkeit reduziert. Der Abstand von 0.38 bis 0.51 Sekunden ist nach der obgenannten Rechtsprechung für Autobahnen deutlich zu gering. Ein rechtzeitiges Bremsmanöver wäre für den Beschuldigten bei diesem Abstand nicht mehr möglich gewesen. Nach Art. 90 Abs. 2 SVG wird, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln ernstlich eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.