9 IV 133 E. 3.2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_92/2015 vom 27.5.2015 E. 1.3.1; 6B_593/2013 vom 22.10.2013 E. 2.3.2; 6B_127/2012 vom 3.9.2012 E. 3.1; 6B_1014/2010 vom 12.5.2011 E. 3.5). Der Beschuldigte fuhr dem vorderen Fahrzeug während 14.25 Sekunden mit einem Abstand von 0.38 bis 0.51 Sekunden nach. Der Beschuldigte ist als nachfolgender Fahrzeugführer gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 VRV verpflichtet, einen ausreichenden Abstand zum vorderen Fahrzeug einzuhalten, auch wenn dieses seine Geschwindigkeit reduziert.