34 Abs. 4 SVG zu verstehen ist, hängt von den gesamten Umständen ab. Dazu gehören unter anderem die Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse sowie die Beschaffenheit der beteiligten Fahrzeuge (BGE 131 IV 133 E. 3.1). Als Faustregel hat sich etwa ein Abstand von 2 Sekunden oder vom halben Tacho (d.h. ein Abstand von halb so vielen Metern, wie die Geschwindigkeit in km/h beträgt; entspricht 1.8 Sekunden) herausgebildet. Auch wenn den Faustregeln keine absolute Bedeutung zukommen kann (MAEDER, in: Basler Kommentar zum SVG, 1. Aufl. 2014, N. 57 f. zu Art. 34), dienen sie immerhin als Richtwert (BGE 131 IV 133 E. 3.1;