Das überraschende Bremsen schliesst ein brüskes Bremsen mit ein. Wenn der Abstand verringert wird, weil bspw. das voranfahrende Fahrzeug seine Geschwindigkeit reduziert, so muss der Nachfolgende seine Geschwindigkeit anpassen, um den genügenden Abstand so rasch wie möglich wiederherzustellen. Dabei hat er aber seinerseits auf den nachfolgenden Verkehr Rücksicht zu nehmen und darf nicht ohne Not brüsk bremsen (vgl. Art. 12 Abs. 3 VRV; MAEDER, in: Basler Kommentar zum SVG, 1. Aufl. 2014, N. 59 zu Art. 34). Dieser Artikel erfasst nach seinem Wortlaut nur das freiwillige und voraussehbare Halten.