11. Ausreichender Abstand (Art. 34 Abs. 4 i.V.m. 90 Abs. 2 SVG) Art. 34 Abs. 4 SVG normiert das Gebot genügenden Abstands gegenüber allen Strassenbenützern, nicht nur beim Kreuzen, Überholen und Nebeneinanderfahren, sondern namentlich auch beim Hintereinanderfahren. Art. 12 der Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 174.11) konkretisiert, was ein ausreichender Abstand beim Hintereinanderfahren ist: Der Abstand ist so zu wählen, dass der nachfolgende Fahrzeugführer auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs (also auch bei einer Notbremsung) rechtzeitig halten kann. Die Vorschrift von Art.