Er habe nicht bedenkenlos gehandelt. Dem Beschuldigten sei auf dieser Wegstrecke bzw. der Zeit von 14.25 Sekunden gar nichts anderes übrig geblieben, als die Fahrt fortzusetzen. Vor dem vorausfahrenden Auto sei auch kein Hindernis ersichtlich gewesen, so dass der Beschuldigte darauf habe vertrauen dürfen, dieses werde nicht unerwartet und ohne Grund bremsen. Der Beschuldigte habe zwar objektiv eine schwere Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG begangen, diese aber nicht willentlich und wissentlich verursacht. Es handle sich um eine Verkettung von gleich mehreren widrigen