Der Beschuldigte habe nicht bremsen können, ohne den nachfolgenden Verkehr zu gefährden oder ohne dabei nicht gleichzeitig die Geschwindigkeit auf der Überholspur unter die auf der Normalspur gefahrene Geschwindigkeit zu verringern. Die Aufzeichnung der Wegstrecke von 414 Metern sowie die Tatsache, dass sich der Abstand zwischen den beiden aufgezeichneten Fahrzeugen zumindest kurzzeitig weiter verringert habe, spreche dafür, dass der Beschuldigte gehandelt habe, wie er es für richtig gehalten habe. Er habe nicht bedenkenlos gehandelt.