Der Beschuldigte habe auf einer Strecke von 414 Metern kurzfristig eine Entscheidung treffen müssen, wobei sämtliche andere Optionen ebenfalls mit einer Gefährdung eines anderen Verkehrsteilnehmers bzw. dem Verstoss gegen eine Verkehrsregel verbunden gewesen seien. Der Beschuldigte habe nicht bremsen können, ohne den nachfolgenden Verkehr zu gefährden oder ohne dabei nicht gleichzeitig die Geschwindigkeit auf der Überholspur unter die auf der Normalspur gefahrene Geschwindigkeit zu verringern.