10. Ausführungen der Verteidigung Rechtsanwalt B.________ führte aus, der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) sei nicht rechtsgenüglich erwiesen. Der Beschuldigte habe nicht grob fahrlässig oder «bedenkenlos» gehandelt. Der Beschuldigte habe auf einer Strecke von 414 Metern kurzfristig eine Entscheidung treffen müssen, wobei sämtliche andere Optionen ebenfalls mit einer Gefährdung eines anderen Verkehrsteilnehmers bzw. dem Verstoss gegen eine Verkehrsregel verbunden gewesen seien.