Ferner befanden sich zwischen dem vorderen Fahrzeug und dem roten LKW noch weitere Fahrzeuge – welche (soweit ersichtlich) allesamt einen genügenden Abstand einhalten konnten bzw. in der Lage waren, die angepasste Geschwindigkeit zu fahren. Für den Beschuldigten hätte erkennbar sein müssen, dass das vordere Auto nach Aufschliessen an die voranfahrenden Fahrzeuge auf der linken Spur nicht schneller hätte fahren können.