Daraufhin wurde der Abstand mit bis zu 14.84 Metern etwas grösser (782.17 Sekunden). Der Beschuldigte reduzierte zum Schluss der Aufnahme den Abstand allerdings erneut auf 12.26 Meter (784.31 Sekunden; pag. 7). Entsprechend blieb der Beschuldigte konstant auf dem Gas bzw. folgte dem vorderen Auto durchgehend mit einem unzureichenden Abstand, der sich gegen Ende der Aufnahme sogar erneut reduzierte. Auch hier kann mit Verweis auf die rechtliche Würdigung offen gelassen werden, ob die Reduktion des Abstands auf ein allfälliges Bremsen des vorderen Fahrzeugs zurückzuführen ist (vgl. Ausführungen Ziff. 11 hiernach).