Der Videoaufnahme können keine Bremslichter des vorderen Fahrzeugs entnommen werden. Ob das vordere Fahrzeug während der Videosequenz leicht gebremst hat (als dessen Bremslichter vom Fahrzeug des Beschuldigten verdeckt waren) kann mit Verweis auf die rechtliche Würdigung (vgl. Ausführungen Ziff. 11 hiernach) offen gelassen werden. Jedenfalls kann ausgeschlossen werden, dass das vordere Fahrzeug grundlos oder brüsk abgebremst hat, zumal sich dessen Geschwindigkeit nicht massgeblich reduzierte. Zudem ergibt sich der Grund für die Geschwindigkeit des vorderen Fahrzeugs zweifelsfrei aus der fraglichen Verkehrssituation.