Das vor dem Berufungsführer fahrende Fahrzeug verringerte weiterhin die Geschwindigkeit und aufgrund des hinter dem Berufungsführer zwischenzeitlich aufgeschlossenen Fahrzeug konnte der Berufungsführer nicht bremsen, ohne einerseits das hintere Fahrzeug zu einer Bremsung zwingen zu müssen, als auch andererseits die Geschwindigkeit derart merklich zu verringern, dass die Fahrzeuge auf der rechten Spur schneller gefahren wären, als der Berufungsführer auf der Überholspur. Aus diesem Grund entschied sich der Berufungsführer dafür, nicht zu bremsen, um andere Verkehrsteilnehmer nicht zu gefährden, zumal in Bezug auf das vorausfah-