Km 036.500. Auf dieser Strecke näherte sich von hintern [recte: hinten] kommend ein anderes Fahrzeug welches der Berufungsführer auf der Überholspur vorbeiliess. Daraufhin wechselte der Berufungsführer wieder auf die Überholspur, auf welcher das überholende Fahrzeug ohne ersichtlichen Grund die Geschwindigkeit merklich verringerte. Der zwischen dem Berufungsführer und dem vorausfahrenden Personenwagen bestandene Sicherheitsabstand verringerte sich hierdurch.