Daher seien die beiden Fahrzeuge zu Beginn der Aufnahme bereits so dicht nacheinander gefahren. Ob das vorausfahrende Fahrzeug effektiv nicht gebremst habe, sei auf der Aufnahme nicht ersichtlich – die Rücklichter und das zentrale Bremslicht seien auf der Aufnahme durch den Personenwagen des Beschuldigten teilweise verdeckt (pag. 109). In dubio sei von folgendem Sachverhalt auszugehen (pag. 109 f.): Der Berufungsführer befuhr mit seinem Personenwagen des Herstellers AUDI, Modell A3 ________, und dem Kontrollschild BE ________ am Donnerstag, den 08. Oktober 2015 um 18.21 Uhr die Autobahn A6 Süd R Spiez [35.210-38.390] (Spiez), Km 036.500.