Damit sei belegbar, dass sich der Abstand zwischen den beiden Fahrzeugen reduziert habe, weil das vorausfahrende Fahrzeug gebremst habe. Der Beschuldigte könne sein Fahrzeug auch bremsen, ohne das Bremspedal bedienen zu müssen. Im Übrigen beziehe sich die Aussage des Beschuldigten, das vorausfahrende Fahrzeug habe gebremst, auf die Sequenz vor Aufzeichnung der ViDistA-Aufnahme. Daher seien die beiden Fahrzeuge zu Beginn der Aufnahme bereits so dicht nacheinander gefahren.