Der Beschuldigte wäre durch das Abbremsen daher langsamer gefahren als die Fahrzeuge auf der rechten Spur (pag. 108 f.). Der Beschuldigte habe auf der aufgezeichneten Strecke nicht mehr bremsen können. Das vorausfahrende Fahrzeug habe seine Geschwindigkeit reduziert – das sei dem ViDistA-Auswertungsbericht zu entnehmen. Denn der Abstand zwischen den beiden Autos schwanke. Zu Beginn habe dieser 0.44 Sekunden, danach 0.38 Sekunden betragen und sich dann wieder vergrössert. Damit sei belegbar, dass sich der Abstand zwischen den beiden Fahrzeugen reduziert habe, weil das vorausfahrende Fahrzeug gebremst habe.