4 diesem Blickwinkel sei es nachvollziehbar und bestätige die Aussagen des Beschuldigten, dass in der Videoaufzeichnung keine Bremslichter ersichtlich seien. Die in der Videoaufzeichnung gemessenen Fahrzeuge hätten sich auf der linken Spur mit einer Geschwindigkeit um die 105 km/h fortbewegt. Im Vergleich zum Lieferwagen auf der rechten Spur sei der Unterschied der Geschwindigkeiten nicht gross und liege wohl nur um die 10 km/h. Der Beschuldigte wäre durch das Abbremsen daher langsamer gefahren als die Fahrzeuge auf der rechten Spur (pag.