Bestritten ist hingegen, ob der dem Beschuldigten vorausfahrende Personenwagen die Geschwindigkeit unverhofft und zu stark reduziert hatte. Ferner behauptet der Beschuldigte, er habe den Abstand zum vorderen Auto nicht reduzieren können, weil er ansonsten selbst zu stark hätte abbremsen müssen, damit den Verkehr hinter sich gefährdet hätte und langsamer als die Fahrzeuge auf der rechten Autobahnspur gefahren wäre.