6. Unbestrittener/bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet nicht, am 8.10.2015, um 18.21 Uhr mit seinem Personenwagen auf der Überholspur der A6 Süd Richtung Spiez gefahren zu sein und im Verlauf dieser Fahrt auf einer ausgewerteten Messstrecke von ca. 414 Metern bzw. für die Dauer von 14.25 Sekunden einen nicht ausreichenden Abstand von 0.38 bis 0.51 Sekunden eingehalten zu haben (vgl. pag. 72, S. 4 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Bestritten ist hingegen, ob der dem Beschuldigten vorausfahrende Personenwagen die Geschwindigkeit unverhofft und zu stark reduziert hatte.