Auf Antrag von Rechtsanwalt B.________ machte die Vorinstanz anlässlich der Hauptverhandlung vom 11.1.2017 einen Vorbehalt im Sinne von Art. 344 StPO, den angeklagten Sachverhalt auch unter dem Gesichtspunkt der einfachen Verkehrsregelverletzung zu würdigen (pag. 54). Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt als erstellt. Der Beschuldigte habe keine Anstalten gemacht, die Geschwindigkeit zu reduzieren bzw. den Abstand zum vor ihm fahrenden Fahrzeug zu vergrössern (pag. 74, S. 6 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung).